Aus dem Artikel unter dem zitierten Link:
81, Abs. 1 StGB besagt, wer es unternimmt, mit Gewalt oder der Drohung von Gewalt ....
Zu definieren wäre, wo Gewalt beginnt. Die Definition des Begriffes "Gewalt" erlaubt weitgehende Interpretationen. Ich als Bürger dieses Staates empfinde die der Mehrheit der Bevölkerung mit der Agenda 2010 auferlegten Einschränkungen und Eingriffe in die Privatsphäre eines großen Teils der Bevölkerung als Gewalt. Ich als deutscher Staatsbürger empfinde die Bestrebungen des Innenministers und des Verteidigungsministers, die Bundeswehr im Innern einzusetzen, als Androhung von Gewalt. Ich als deutscher Staatsbürger verstehe die Erläuterungen zu EU-Charta der Art. 2 und 52 Abs. 3 als Wiedereinführung der Todesstrafe und damit als besonders schlimme Drohung der Gewalt, weil die Definition der Begriffsbedeutung unterbleibt. Dort ist zu lesen:
3. Die Bestimmungen des Artikels 2 der Charta entsprechen den Bestimmungen der genannten Artikel der EMRK und des Zusatzprotokolls. Sie haben nach Artikel 52 Absatz 3 der Charta die gleiche Bedeutung und Tragweite. So müssen die in der EMRK enthaltenen Negativdefinitionen auch als Teil der Charta betrachtet werden:
a) a) Artikel 2 Absatz 2 EMRK:
Eine Tötung wird nicht als Verletzung dieses Artikels betrachtet, wenn sie durch eine Gewaltanwendung verursacht wird, die unbedingt erforderlich ist, um
a) jemanden gegen rechtswidrige Gewalt zu verteidigen;
b) jemanden rechtmäßig festzunehmen oder jemanden, dem die Freiheit rechtmäßig entzogen ist, an der Flucht zu hindern;
c) einen Aufruhr oder Aufstand rechtmäßig niederzuschlagen.
b) b) Artikel 2 des Protokolls Nr. 6 zur EMRK:
Ein Staat kann in seinem Recht die Todesstrafe für Taten vorsehen, die in Kriegszeiten oder bei unmittelbarer Kriegsgefahr begangen werden; diese Strafe darf nur in den Fällen, die im Recht vorgesehen sind, und in Übereinstimmung mit dessen Bestimmungen angewendet werden ....
(Quelle: Amtsblatt der Europäischen Union v. 14.12.2007 (2007/C 303/02))
Was unter Aufruhr und Aufstand zu verstehen ist, verschweigt der EU-Vertrag und erlaubt damit weitgehendste Interpretationen. Die Tatsache, dass in der Charta diese Artikel ausdrücklich aufgenommen wurden und nur in den Erklärungen in ihrer Funktionsweise beschrieben wurden, legt den Schluss nahe, dass die EU nach der Ratifizierung des Vertrages durch alle Länder Massendemonstrationen befürchtet, wenn die weitgehend desinformierten Bevölkerungen zu erkennen beginnen, dass man sie ihrer Identität beraubte und ihnen weitere Opfer in Form von finanziellen Mitteln und der Bereitstellung ihrer Kinder und Ehegatten für militärische Aktivitäten der EU abverlangt. Demonstrationen dann als Aufruhr zu deklarieren und gezielt mit Waffengewalt gegen die Demonstranten vorzugehen, ist ein aus der Geschichte bekannter und üblicher Vorgang. Welches Verständnis die deutsche Regierung über das grundgesetzlich geschützte Demonstrationsrecht hat, wurde beim G8-Gipfel in Heiligendamm deutlich demonstriert, incl. der Einsätze der Bundeswehr (ohne Mandat) im Innern.