Rechtlicher Hinweis Werbemail sei erlaubt

MarcoCH

Angesehenes Mitglied
Hab mal wieder ein nicht verlangtes/bestelltes Mail erhalten, wie so viel an einem Tag. Doch bei diesem einten ist mir am Schluss der rechtliche Hinweis aufgefallen:

QUOTE Rechtlicher Hinweis:
Die Ansprache von Selbständigen im Sinne einer Geschäftsanbahnung ist rechtlich erlaubt. Ihre Daten werden niemals an Dritte weitergegeben.

Sollten Sie nicht Selbständig oder Unternehmer sein bzw. kein Interesse an weiteren Angeboten haben, so klicken Sie bitte nachstehenden Abmeldelink an und tragen sich aus unserem Verteiler aus. Sie erhalten dann keinerlei Informationen mehr von uns. Vielen Dank, gez. .........


Kennt jemand diesen rechtlichen Hinweis? Deutschland ? Schweiz ? Ist der gültig ?
blink.gif
 
ich meine das das für Deutschland stimmt.

Jedenfalls hat mir das schonmal jemand in Zusammenhang mit unaufgeforderten Faxen und Anrufen erklärt...
 
QUOTE (Miro @ So 30.10.2005, 18:04) Hab mal wieder ein nicht verlangtes/bestelltes Mail erhalten, wie so viel an einem Tag. Doch bei diesem einten ist mir am Schluss der rechtliche Hinweis aufgefallen:


QUOTE Rechtlicher Hinweis:
Die Ansprache von Selbständigen im Sinne einer Geschäftsanbahnung ist rechtlich erlaubt. Ihre Daten werden niemals an Dritte weitergegeben.

Sollten Sie nicht Selbständig oder Unternehmer sein bzw. kein Interesse an weiteren Angeboten haben, so klicken Sie bitte nachstehenden Abmeldelink an und tragen sich aus unserem Verteiler aus. Sie erhalten dann keinerlei Informationen mehr von uns. Vielen Dank, gez. .........


Kennt jemand diesen rechtlichen Hinweis? Deutschland ? Schweiz ? Ist der gültig ?
blink.gif


Vorweg: Ich natürlich kein Anwalt und besitze keine juristische Ausbildung.
Alles folgende gebe ohne Gewähr von mir:

Der Fall ist verallgemeinert also ein Werbetreibender, der neue Kunden gewinnen will und aus einer Email-Liste Geschäftsleute selektiert und diesen dann eine Werbe-Nachricht zuschickt.
Es besteht keine Kundenbeziehung.

Also die Auslegung, dass man Geschäftsleute einfach "anspammen" darf, ist eine sehr gewagte Dehnung des deutschen UWG (Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb).
Zu finden unter:
http://www.google.de/search?hl=de&q=+Geset...eren+Wettbewerb

Angespielt wird da vermutlich auf §7, Absatz 3, Nr. 1 und 2


QUOTE (3) Abweichend von Absatz 2 Nr. 3 ist eine unzumutbare Belästigung bei einer Werbung unter Verwendung elektronischer Post nicht anzunehmen, wenn

1. ein Unternehmer im Zusammenhang mit dem Verkauf einer Ware oder Dienstleistung von dem Kunden dessen elektronische Postadresse erhalten hat,

2. der Unternehmer die Adresse zur Direktwerbung für eigene ähnliche Waren oder Dienstleistungen verwendet,


Nach meiner laienhaften Kenntnis kann man daraus kein Recht ableiten, einfach so ohne vorherigen Kundenkontakt Werbung zu verschicken.
 
QUOTE (3) Abweichend von Absatz 2 Nr. 3 ist eine unzumutbare Belästigung bei einer Werbung unter Verwendung elektronischer Post nicht anzunehmen, wenn


ein Unternehmer im Zusammenhang mit dem Verkauf einer Ware oder Dienstleistung von dem Kunden dessen elektronische Postadresse erhalten hat,

der Unternehmer die Adresse zur Direktwerbung für eigene ähnliche Waren oder Dienstleistungen verwendet,


der Kunde der Verwendung nicht widersprochen hat und

der Kunde bei Erhebung der Adresse und bei jeder Verwendung klar und deutlich darauf hingewiesen wird, dass er der Verwendung jederzeit widersprechen kann, ohne dass hierfür andere als die Übermittlungskosten nach den Basistarifen entstehen.



Der letzte Punkt scheint mir viel wichtiger zu sein oder?
 
well, es gibt wohl auch in Deutschland derzeit kein eindeutiges Gesetz und teils wiedersprüchliche Richtersprüche diesbezüglich.

Ich glaub vor kurzem war erst eins (ich glaub in Sachsen), wo's auch um ungewünschte Werbemails an Unternehmen ging. Das Unternehmen hat recht bekommen - es dürfen keine Werbemails ohne Aufforderung gesendet werden, da dies für die Firma höheren Aufwand bedeutet (das löschen).

Ist also jetzt wie bei Faxen und Anrufen auch - auch bei Unternehmen kann man nicht davon ausgehen.

Gibt wohl noch eine Ausnahme (hängt aber denk ich mal dann auch vom Richter ab): Wenn man davon ausgehen kann, dass es für den Empfänger wirklich von Interesse ist. Z.B. ein Suchmaschinenoptimierer, der auch gleich Schwachstellen aufzeigt und dabei fragt, ob der andere an einer entsprechenden Verbesserung interessiert ist. Sollte dann aber halt auch keine Rund-Mail sein, sondern personalisiert und in dem Fall auf die entsprechende Webpräsenz eingegangen...

Aber wie gesagt, es gibt keine definitiven Gesetze hierzu...nur Richtersprüche...und die variieren ab und an mal...
 
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