sd12
Legendäres Mitglied
Als n. Jurist sehe ich die angelegenheit folgendermassen (bezieht sch auf die Schweiz)
Du hast mit Dynamic-net einen Werkvertrag geschlossen:
QUOTE (fünfter Teil ORArt. 363) Durch den Werkvertrag verpflichtet sich der Unternehmer zur Herstellung eines Werkes und der Besteller zur Leistung einer Vergütung.
QUOTE (Art. 367)
Nach Ablieferung des Werkes hat der Besteller, sobald es nach dem üblichen Geschäftsgange tunlich ist, dessen Beschaffenheit zu prüfen und den Unternehmer von allfälligen Mängeln in Kenntnis zu setzen.
DAs hast du ja via Ticket System getan
QUOTE (Art 368)
Leidet das Werk an so erheblichen Mängeln oder weicht es sonst so sehr vom Vertrage ab, dass es für den Besteller unbrauchbar ist oder dass ihm die Annahme billigerweise nicht zugemutet werden kann, so darf er diese verweigern und bei Verschulden des Unternehmers Schadenersatz fordern.
Bildlich gesproch (mit etwas ironie): Ich denke es ist ein erheblicher Mangel, wenn du eine Geburtstagszeitung machen lässt, und diese bei der Ablieferung vor deinen Augen zerrisen wird (Account gelöscht).
QUOTE (nochmals Art. 368 Abs b) Sind die Mängel oder die Abweichungen vom Vertrage minder erheblich, so kann der Besteller einen dem Minderwerte des Werkes entsprechenden Abzug am Lohne machen oder auch, sofern dieses dem Unternehmer nicht übermässige Kosten verursacht, die unentgeltliche Verbesserung des Werkes und bei Verschulden Schadenersatz verlangen.
Minder erheblich? Wiederherstellen können Sie die Angelegenheit nicht. Nur wie willst du deinen SChaden bemessen? Hast du einen Schaden erlitten?
QUOTE (Art 379) Stirbt der Unternehmer oder wird er ohne seine Schuld zur Vollendung des Werkes unfähig, so erlischt der Werkvertrag, wenn er mit Rücksicht auf die persönlichen Eigenschaften des Unternehmers eingegangen war.
Pass auf dass nicht auf einmal alle dazu unfähig sein wollen.
Du hast mit Dynamic-net einen Werkvertrag geschlossen:
QUOTE (fünfter Teil ORArt. 363) Durch den Werkvertrag verpflichtet sich der Unternehmer zur Herstellung eines Werkes und der Besteller zur Leistung einer Vergütung.
QUOTE (Art. 367)
Nach Ablieferung des Werkes hat der Besteller, sobald es nach dem üblichen Geschäftsgange tunlich ist, dessen Beschaffenheit zu prüfen und den Unternehmer von allfälligen Mängeln in Kenntnis zu setzen.
DAs hast du ja via Ticket System getan
QUOTE (Art 368)
Leidet das Werk an so erheblichen Mängeln oder weicht es sonst so sehr vom Vertrage ab, dass es für den Besteller unbrauchbar ist oder dass ihm die Annahme billigerweise nicht zugemutet werden kann, so darf er diese verweigern und bei Verschulden des Unternehmers Schadenersatz fordern.
Bildlich gesproch (mit etwas ironie): Ich denke es ist ein erheblicher Mangel, wenn du eine Geburtstagszeitung machen lässt, und diese bei der Ablieferung vor deinen Augen zerrisen wird (Account gelöscht).
QUOTE (nochmals Art. 368 Abs b) Sind die Mängel oder die Abweichungen vom Vertrage minder erheblich, so kann der Besteller einen dem Minderwerte des Werkes entsprechenden Abzug am Lohne machen oder auch, sofern dieses dem Unternehmer nicht übermässige Kosten verursacht, die unentgeltliche Verbesserung des Werkes und bei Verschulden Schadenersatz verlangen.
Minder erheblich? Wiederherstellen können Sie die Angelegenheit nicht. Nur wie willst du deinen SChaden bemessen? Hast du einen Schaden erlitten?
QUOTE (Art 379) Stirbt der Unternehmer oder wird er ohne seine Schuld zur Vollendung des Werkes unfähig, so erlischt der Werkvertrag, wenn er mit Rücksicht auf die persönlichen Eigenschaften des Unternehmers eingegangen war.
Pass auf dass nicht auf einmal alle dazu unfähig sein wollen.